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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dronetix Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Geschäftsbedingungen wurden zuletzt am 30.10.2026 aktualisiert.
Dronetix, Inhaber Marcel Sowada, Dr.-Mertens-Weg 47, 33102 Paderborn

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Dronetix, Inhaber Marcel Sowada (nachfolgend „Dronetix“), und ihren Auftraggebern über Drohnendienstleistungen, insbesondere Inspektionen, Vermessungen, Thermografie, Foto- und Videoaufnahmen sowie die Aufbereitung und Lieferung der erhobenen Daten.


(2) Die AGB richten sich in erster Linie an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Soweit Verbraucher im Sinne von § 13 BGB Auftraggeber sind, gelten die zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften vorrangig.


(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn Dronetix ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.


(4) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Angebot oder in der Auftragsbestätigung, haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote von Dronetix sind bis zum Ablauf der angegebenen Gültigkeitsdauer verbindlich, sofern nicht anders angegeben.


(2) Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Angebots (auch per E-Mail) oder durch eine Auftragsbestätigung von Dronetix zustande.


(3) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot einschließlich seiner Anlagen (z. B. technisches Konzept). Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen bedürfen der Textform und werden gesondert vergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 3 Leistungserbringung

(1) Dronetix erbringt die Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt und unter Einhaltung der geltenden luftrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO).


(2) Dronetix ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Hilfspersonen (z. B. Luftraumbeobachter) oder Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt bei Dronetix.


(3) Die Wahl der eingesetzten Technik (Drohne, Sensorik, Software) obliegt Dronetix, sofern im Angebot nichts anderes festgelegt ist. Gleichwertige Ersatztechnik darf eingesetzt werden, wenn die vereinbarten Leistungsmerkmale eingehalten werden.

§ 4 Flugsicherheit und Witterung

(1) Die Durchführung jedes Fluges steht unter dem Vorbehalt geeigneter Witterungs-, Sicht- und Sicherheitsbedingungen. Die Entscheidung, ob ein Flug durchgeführt, unterbrochen oder abgebrochen wird, trifft ausschließlich der verantwortliche Fernpilot. Sie ist für beide Parteien verbindlich.


(2) Kann ein Einsatz aus Witterungs- oder Sicherheitsgründen nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, wird ein Ersatztermin vereinbart. Witterungsbedingte Verschiebungen sind für den Auftraggeber kostenfrei. Besteht der Auftraggeber trotz einer von Dronetix mitgeteilten ungünstigen Wetterprognose auf einem festen Termin, trägt er die Kosten eines dadurch notwendigen Abbruchs (insbesondere Fahrt- und Übernachtungskosten).


(3) Behördliche Anordnungen, Luftraumbeschränkungen oder die Verweigerung erforderlicher Zustimmungen Dritter (z. B. Betreiber von Geozonen) gelten nicht als Vertragsverletzung von Dronetix. Betroffene Teilleistungen werden in Abstimmung mit dem Auftraggeber angepasst oder entfallen anteilig. Bereits erbrachte Leistungen, insbesondere Planung und Genehmigungsaufwand, werden vergütet.

§ 5 Genehmigungen und Mitwirkung

(1) Dronetix holt die für den Flugbetrieb erforderlichen luftrechtlichen Genehmigungen und Zustimmungen ein, soweit dies im Angebot vereinbart ist.


(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass Dronetix die für die Leistung benötigten Grundstücke, Gebäude und Anlagen nutzen bzw. überfliegen darf. Er holt erforderliche Zustimmungen von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten ein, soweit diese nicht ausdrücklich von Dronetix übernommen werden.


(3) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen (z. B. Gebietsabgrenzungen, Ansprechpartner, Zugangsmöglichkeiten) rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Er informiert Dronetix über ihm bekannte Gefahrenquellen oder Besonderheiten vor Ort.


(4) Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen zu dessen Lasten.

§ 6 Termine und Stornierung

(1) Einsatztermine werden zwischen den Parteien abgestimmt. Bei witterungsabhängigen Einsätzen vereinbaren die Parteien einen Einsatzzeitraum. Den konkreten Einsatztag legt Dronetix anhand der Wetterprognose fest und bestätigt ihn dem Auftraggeber in Textform, in der Regel 24 bis 48 Stunden vorher.

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(2) Sagt der Auftraggeber einen bestätigten Einsatztermin oder einen vereinbarten Einsatzzeitraum ab oder verschiebt ihn, ohne dass ein Fall des § 4 vorliegt, kann Dronetix folgende pauschale Entschädigung, bezogen auf die Nettovergütung der betroffenen Leistungen, berechnen:
– mehr als 7 Kalendertage vor dem Termin: kostenfrei
– 7 bis 3 Kalendertage vor dem Termin: 25 %
– weniger als 3 Kalendertage, aber mindestens 24 Stunden vor dem Termin: 50 %
– weniger als 24 Stunden vor dem Termin oder bei Nichtantreffen vor Ort: 80 %

Als Termin gilt der bestätigte Einsatztag. Ist noch kein Einsatztag bestätigt, gilt der Beginn des Einsatzzeitraums. Bei einer Absage innerhalb eines bereits laufenden Einsatzzeitraums ohne bestätigten Einsatztag beträgt die Entschädigung 50 %.

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(3) Bereits angefallene, nicht stornierbare Kosten (z. B. Fahrtkosten, Übernachtungen, Gebühren, Mietgeräte) sind zusätzlich zu erstatten.


(4) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Dronetix kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dronetix bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.


(5) Bei Kündigung des gesamten Auftrags durch den Auftraggeber werden bereits erbrachte Leistungen, insbesondere Projektvorbereitung, Planung und Genehmigungen, vollständig vergütet. Die Regelungen nach Abs. 2 bis 4 gelten für die noch ausstehenden Einsätze entsprechend.

§ 7 Vergütung und Zahlung

(1) Es gelten die im Angebot genannten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben. Gegenüber Verbrauchern sind alle Preise Endpreise inklusive Umsatzsteuer.

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(2) Fahrt-, Übernachtungs- und sonstige Reisekosten werden gemäß Angebot gesondert berechnet, sofern sie nicht im Pauschalpreis enthalten sind.


(3) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.


(4) Bei Aufträgen ab einem Nettowert von 4.000 € oder bei Projekten mit mehreren Einsätzen ist Dronetix berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen zu verlangen.


(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB).

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(6) Dronetix kann die Übergabe der Ergebnisse von der Zahlung fälliger Abschlagsrechnungen abhängig machen.

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​(7) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

§ 8 Lieferung und Abnahme

(1) Die Ergebnisse werden in den im Angebot vereinbarten Formaten, in der Regel per Downloadlink, übergeben. Angegebene Lieferfristen beginnen mit Abschluss des letzten Einsatzes und Eingang aller erforderlichen Mitwirkungsleistungen. Lieferfristen sind Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

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(2) Der Auftraggeber prüft die gelieferten Ergebnisse innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe und teilt erkennbare Mängel in Textform mit. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mängelanzeige, gelten die Ergebnisse als abgenommen. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn Dronetix bei der Übergabe auf diese Folge hingewiesen hat.


(3) Downloadlinks sind für mindestens 14 Tage abrufbar. Der Auftraggeber ist für die Sicherung der gelieferten Daten selbst verantwortlich.

§ 9 Nutzungsrechte

(1) Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber die im Angebot vereinbarten Nutzungsrechte an den gelieferten Ergebnissen. Ist nichts vereinbart, erhält er ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck.


(2) Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben sämtliche Rechte bei Dronetix.

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(3) Dronetix ist berechtigt, den Auftraggeber (Name und Logo) und das Projekt als Referenz zu nennen, sofern der Auftraggeber nicht widerspricht. Die Veröffentlichung von Aufnahmen erfolgt nur ohne Personen- oder Adressbezug.

§ 10 Datenschutz und Rohdaten

(1) Dronetix verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich nach den Vorgaben der DSGVO und des BDSG. Näheres regelt die Datenschutzerklärung unter www.dronetix.de/datenschutz.


(2) Flugplanung und Aufnahmen erfolgen so, dass die Erfassung unbeteiligter Personen und privater Bereiche auf das für den Auftragszweck notwendige Maß beschränkt wird.

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(3) Rohdaten werden nur so lange gespeichert, wie es für die Auftragsabwicklung und mögliche Nachbearbeitungen erforderlich ist. Ohne abweichende Vereinbarung werden sie drei Monate nach Abnahme gelöscht. Auf Wunsch des Auftraggebers erfolgt die Löschung früher oder die Aufbewahrung länger.


(4) Soweit Dronetix im Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien auf Wunsch einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

§ 11 Gewährleistung

(1) Mängel der gelieferten Ergebnisse beseitigt Dronetix nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Neuerstellung, gegebenenfalls durch eine erneute Befliegung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.


(2) Kein Mangel liegt vor bei Abweichungen, die auf physikalischen oder messtechnischen Grenzen beruhen und im Angebot oder Konzept beschrieben sind (z. B. Einfluss von Emissionsgrad, Witterung, Verdeckungen oder Reflexionen bei Thermografie).


(3) Thermografische Aufnahmen und Inspektionen dienen der Erfassung und Dokumentation des Ist-Zustands. Sie ersetzen kein Sachverständigengutachten, sofern ein solches nicht ausdrücklich vereinbart ist.


(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche von Unternehmern beträgt ein Jahr ab Abnahme, außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 12 Haftung

(1) Dronetix haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.


(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.


(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.


(4) Die Haftung gegenüber Dritten nach § 33 LuftVG bleibt unberührt. Dronetix unterhält eine Haftpflichtversicherung nach § 43 LuftVG.


(5) Für Entscheidungen, die der Auftraggeber auf Grundlage der gelieferten Ergebnisse trifft (z. B. Sanierungs- oder Investitionsentscheidungen), übernimmt Dronetix keine Haftung, soweit die Ergebnisse vertragsgemäß erstellt wurden.

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(6) Die Haftung für den Verlust von Daten ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.

§ 13 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Satellitennavigation, Pandemien, Streiks) befreien beide Parteien für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten. Die Parteien informieren sich unverzüglich und stimmen einen Ersatztermin ab.

§ 14 Vertraulichkeit

Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Diese Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus. Die Referenznennung nach § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Paderborn.


(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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